Allgemeine Auftragsbedingungen

 

§ 1       Geltungsbereich

 

Sämtliche Leistungen der IMB erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.  Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Aufträge, Beratungen, Besprechungen sowie für alle sonstigen Tätigkeiten, soweit nicht etwa anders ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die IMB sie schriftlich bestätigt.

 

 

§ 2       Vertragsabschluss, Umfang und Ausführung der Beratung und sonstige Tätigkeiten

 

  • Der Umfang einer Beratung oder sonstigen Tätigkeit richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Der Vertragsabschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit stets der Schriftform. Mündliche Nebenabreden erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden und die andere Vertragspartei nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht.

IMB wird den Auftrag mit Mitarbeitern ausführen, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen. IMB ist auch berechtigt, sich sachverständiger Personen im Rahmen von Unteraufträgen zu bedienen; in diesem Fall bleibt IMB dem Auftraggeber allein und unmittelbar verpflichtet. IMB behält sich vor, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, mit welchen Personen der Auftrag durchgeführt wird.

 

 

(3)     Gegenstand eines Beratungsauftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Die jeweiligen Entscheidungen zu bzw. aus Beratungsergebnissen sind von den zuständigen Organen des Auftraggebers in eigener Verantwortung zutreffen.

 

(4)     Zu ordnungsgemäßen Leistungserbringung ist es mangels anderweitiger Vereinbarungen ausreichend, wenn die im Rahmen der geschuldeten Tätigkeit erarbeiteten Ergebnisse dem Auftraggeber unter Einbeziehung der verwandten Materialien mitgeteilt werden. Dies soll im Rahmen eines durch autorisierte Vertreter beider Parteien geführten Abschlussgespräches geschehen.

 

(5)     Tritt nach Beendigung des Auftrags eine Änderung in der Sach- und Rechtslage ein, so besteht keine Verpflichtung, den Auftraggeber auf solche Änderungen und die sich daraus ergebenen Folgerungen hinzuweisen, auch wenn die Auswirkungen auf den Gegenstand des Vertrags offenkundig sind.

 

(6)     Nicht Gegenstand des Beratungsauftrags sind Beratungen in Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen. Sofern sich die Notwendigkeit der Einschaltung entsprechender Berater ergibt, wird die IMB den Auftraggeber darauf hinweisen, der die Beauftragung solcher Personen unmittelbar vornimmt.

  

(7)     IMB ist berechtigt, bei allen Beratungen, die vom Auftraggeber oder Dritten genannten Tatsachen und sonstigen Angaben als richtig und vollständig zugrunde zulegen, es sei denn, diese sind offensichtlich unrichtig oder unvollständig, IMB hat den Auftraggeber auf festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

 

(8)     Ein Auftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass sich IMB hierzu ausdrücklich schriftlich verpflichtet hat.

 

  

§ 3       Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

 

(1)  Der Auftraggeber verpflichtet sich, rechtzeitig und vollständig die erforderliche Unterlagen vorzulegen und IMB unverzüglich von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Durchführung der Beratung oder des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der IMB erkannt werden.

 

(2)  Auf Verlangen von IMB hat der Auftraggeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und mündliche Erklärungen in einer von IMB formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

 

 

§ 4       Sicherheit der Unabhängigen

 

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter von IMB sowie sonstiger Personen gefährden könnte, die in die Auftragsdurchführung einbezogen sind. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellungen und das Ansinnen, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

 

 

§ 5       Berichterstattung

 

(1) Ist die schriftliche Berichterstattung Teil der Auftragsleistung, wird der Bericht schriftlich in Form einer gebundenen Arbeitsunterlage erstattet. Erklärungen außerhalb des Berichts sind stets vorläufig.

 

(2) Mündliche Erklärungen sind unverbindlich, wenn insoweit die IMB die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich zusammenfasst.

 

(3) Mündliche Erklärungen und Auskünfte außerhalb des erteilten Auftrags sind stets  unverbindlich.

 

 

§ 6       Weitergabe von schriftlichen Äußerungen

 

Die Weitergabe von Berichten oder Teilen daraus, Gutachten und sonstige Stellungnahmen durch den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Einwilligung von IMB, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

 

 

§ 7       Gewährleistung

 

(1)  IMB führt alle Arbeiten gewissenhaft, sorgfältig und unter Beachtung allgemein anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze durch. Alle Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen; Gewährleistungen für den Inhalt solcher Empfehlungen und Prognosen übernimmt IMB nicht.

 

(2)  Soweit Leistungen von IMB mit Mängeln behaftet sind, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserungen. Kann der Mangel durch Nachbesserungen nicht in zumutbarer Weise beseitigt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen; der Rücktritt ist ausgeschlossen.

 

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler) in Notizen, Protokollen etc. können von der IMB jederzeit berichtigt werden, auch gegenüber Dritten. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlichen Mängel ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber der IMB gerügt werden.

 

(4)  Die Ansprüche auf Beseitigung der Mängel müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden, sie verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Leistungserbringung. Gewährleitungsansprüche gegen IMB stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu und sind nicht an Dritte abtretbar.

 

(5)  Weitergehende Gewährleistungsansprüche zu den vorstehenden Bestimmungen Nr. (1) bis (4) geregelt, sind ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 8.

 

 

§ 8       Haftung

 

(1) IMB haftet dem Auftraggeber für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von IMB oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

 

(2) Darüber hinaus haftet IMB bei Erfüllung vertragswesentlicher Pflichten auch für Schäden, die auf Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung je Schadensfall ist auf maximal 500 000 Euro beschränkt. Ist ein höherer Schaden vorhersehbar, wird die IMB dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme gegen Berechnung eines gesonderten Entgeltes anbieten.

 

(3) Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einzelnen, in zeitlich zusammenhängender Weise erbrachten, abgrenzbaren und insofern einheitlichen Leistungen ergibt.

 

(4) Vertragliche Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.

 

 

§ 9       Kündigung

 

(1)  Der Auftrag kann jederzeit beiderseits gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

(2)  Wird der Auftrag durch Kündigung beendet, behält IMB den Anspruch auf einen ihrer bisherigen Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.

 

(3)  Hat die IMB den Auftrag gekündigt, ohne dass der Auftraggeber durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass hierzu gegeben hat, steht IMB der Anspruch gemäß Abs. 2 nicht zu, soweit der Auftraggeber an den bisherigen Leistungen infolge der Kündigung kein Interesse mehr hat.

 

(4)  Hat ein vertragswidriges Verhalten von IMB die Kündigung durch den Auftraggeber veranlasst, gilt Abs. 3 entsprechend.

 

 

§ 10     Schweigepflicht, Datenschutz

 

(1) IMB wird über alle Tatsachen, die ihren Zusammenhang, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, namentlich alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, Stillschweigend bewahren. Die Weitergabe an Dritte, die nicht in die Durchführung des Auftrags einbezogen sind, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

  

(2) IMB wird alle Personen, die in die Durchführung des Auftrags einbezogen sind, auf die Wahrung der Schweigepflicht gemäß Abs.1 verpflichten.

 

(3) IMB ist befugt, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten im Rahmen der Zwecksbestimmung zu verarbeiten.

 

 

§ 11     Vergütung

 

(1) Gebühren und Honorare richten sich nach den vereinbarten Honorarsätzen bzw. dem schriftlichen Angebot.

 

(2) Sämtliche Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort, das heißt spätestens innerhalb zwei Wochen nach Rechnungsstellung zahlbar. Auf die Versendung einer gesonderten Mahnung wird durch den Auftraggeber verzichtet.

 

(3) Ist der Auftrag von mehreren Auftraggebern gemeinsam erteilt worden, so haften diese für die Forderungen gesamtschuldnerisch.

 

(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von IMB ist nur mit solchen Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

 

§ 12     Herausgabe und Aufbewahrung von Unterlagen

 

(1) IMB gibt alle Originalunterlagen unverzüglich nach Leistungserbringung an den Auftraggeber zurück. Alle anderen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Beratung stehen oder von ihr selbst angefertigte Unterlagen werden fünf Jahre aufbewahrt.

 

(2) Sämtliche von IMB durchgeführten Erhebungen und Analysen sowie angefertigte Berichte, Arbeitsunterlagen und auftragsbezogene Aufzeichnungen aller Art verbleiben  bis zur vollständig Zahlung des Honorars im Eigentum von IMB.

 

(3) Bis zu vollständigen Bezahlung ist IMB berechtigt, die Herausgabe von Unterlagen zu verweigern.

 

 

§ 13     Schlussbestimmungen

 

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der IMB ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen  oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die jeweilige gesetzliche Vorschrift.